Satzung „TC Beckstein 1989“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gründung
(1) Der Verein
führt den Namen "TC Beckstein 1989". Er ist in das Vereinsregister eingetragen
und führt somit den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in
Lauda-Königshofen, Ortsteil Beckstein.
(3) Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die
Entwicklung und Unterstützung aller Maßnahmen, die geeignet sind,
a) die
Pflege des Tennissports als Breitensport;
b) die Ausbildung der Jugend für
den Tennissport;
c) das Image des Tennisvereins in der Öffentlichkeit zu
pflegen und weiter zu verbessern.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele entwickelt
und fördert der Verein auch
a) die Zusammenarbeit mit Institutionen,
Körperschaften und Vereinen mit gleicher Zielsetzung
b) alle Bestrebungen,
die das gemeinschaftliche Leben, insbesondere das soziale und kulturelle Leben
im Verein weiterentwickeln.
(3) Der Verein ist politisch, rassisch und
konfessionell neutral.
(4) Der TC Beckstein ist der Nachfolger der
Tennisabteilung des SV Winzer Beckstein e.V. Es ist das erklärte Ziel des
Vereins, sich sportlich an den SV Winzer Beckstein und anderen Sportvereinen
anzubinden und in enger Zusammenarbeit mit diesen den Breitensport in der Stadt
Lauda-Königshofen zu verwirklichen.
(5) Der Verein ist Mitglied des
Badischen Sportbundes und des Badischen Tennisverbandes.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(4) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Leistungen zurück, insbesondere auch
nicht etwa eingezahlte Kapitalanteile oder den gemeinen Wert etwa geleisteter
Sacheinlagen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Der Verein hat aktive und
passive sowie Ehrenmitglieder.
(2) Mitglieder des Vereins können natürliche
sowie juristische Personen werden.
(3) Mitglied des Vereins kann jede/r
werden, die/der die Aufgaben des Vereins fördern, sich für ihn einsetzen will
und sich mit den Zielen und Grundsätzen des Vereins einverstanden erklärt sowie
die Satzung billigt und die Vereinsbeiträge entrichtet.
(4) Die
Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt. Der
Geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Rechte und
Pflichten des Mitglieds entstehen mit der Zahlung des ersten Beitrages.
(5)
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes
durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erworben.
§ 5 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht
a) auf
Benutzung der Tennisanlagen im Rahmen einer vom Vorstand festgelegten
Spielordnung;
b) an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben.
c) Jedes
Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen. Die Antragstellung kann im Rahmen
der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich erfolgen. Anträge außerhalb
der Mitgliederversammlung sind schriftlich an die 1. Vorsitzende / den 1.
Vorsitzenden oder die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer zu richten.
d)
Gastspieler einzuführen. Für Gastspieler ist die Benutzung in jedem Fall
gebührenpflichtig. Die Gebühren werden mit der Gebührenordnung jährlich
festgesetzt.
e) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern
nicht Veranstaltungen für einen festgelegten Personenkreis des Vereins
veranstaltet werden.
(2) Bei Mitgliedern, die nach zweimaliger Aufforderung
die fälligen Beiträge gemäß §7 nicht zahlen, ruhen ihre Rechte.
(3) Jedes
Mitglied hat die Pflicht
a) die Vereinssatzung sowie die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes zu
beachten;
b) seine Beiträge pünktlich zu entrichten;
c) die Ziele und
Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und zu fördern;
d) das
Ansehen des Vereins nach innen und außen zu wahren;
e) die Tennisanlagen
sowie das Eigentum des Vereins zu schonen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem
Verein.
(2) Auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstandes kann ein Mitglied
durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind
insbesondere:
a) Grober Verstoß gegen die Zielsetzung und Interessen des
Vereins, gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, gegen die Beschlüsse
und Anordnungen des Vorstandes und Geschäftsführenden Vorstandes;
b) Schwere
Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins;
c) Grober Verstoß gegen
die Vereinskameradschaft;
d) Nichtzahlung der Beiträge gemäß § 7 nach
vorheriger zweimaliger Mahnung.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied
ausreichend Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ der
abgegebenen Stimmen.
Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist
ausgeschlossen. Über den Grund der Ausschließung ist der Rechtsweg nicht
zulässig.
Eine Wiederaufnahme des ausgeschlossenen Mitglieds kann vom
Vorstand abgelehnt werden.
§ 7 Mitgliederbeiträge
(1) Zur Erreichung der
Ziele des Vereins wird von jedem Mitglied ein jährlicher Mitgliederbeitrag
erhoben.
(2) Die Mitgliederversammlung kann für außerordentliche Maßnahmen
Sonderbeiträge beschließen.
(3) Die Beiträge sind Mittel ausschließlich im
Sinne des § 2 dieser Satzung.
(4) Die Höhe der Aufnahmegebühr, der
Mitgliederbeiträge und der Sonderbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt und durch den Vorstand in einer Gebührenordnung veröffentlicht.
(5) Der Geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge
ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
(6) Die Beiträge werden im
Bankeinzugsverfahren ab Beginn eines Geschäftsjahres oder bei Beginn der
Mitgliedschaft auf ein Vereinskonto eingezogen.
(7) Bei Mitgliedern, die
nach zweimaliger Aufforderung die fälligen Beiträge gemäß § 7 nicht zahlen,
können unter den Voraussetzungen des § 6 Ziffer 2 aus dem Verein ausgeschlossen
werden.
(8) Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand mit
Geschäftsführenden Vorstand
b) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
§ 9 Vorstand mit Geschäftsführendem Vorstand
(1) Der Vorstand besteht
aus 4 bis 8 Mitgliedern. Dem Vorstand gehören an:
a) Vorsitzende/r;
b)
2. Vorsitzende/r;
c) Kassenwart
d) Veranstaltungswart;
e) Sportwart;
f) Schriftführer
(2) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus der/m
Vorsitzenden und der/m 2. Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26
BGB besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand. Der Verein wird jeweils allein
durch die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Jedes Mitglied
des Geschäftsführenden Vorstand ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Vom
Geschäftsführenden Vorstand können weitere Personen (Clubhauswart, Technikwart,
Jugendwart, …) in den Vorstand berufen werden. Die berufenen Personen haben
Stimmrecht.
(5) Ergibt sich im Vorstand bei Beschlüssen, für die die
einfache Mehrheit genügt, Stimmengleichheit, so entscheidet im Innenverhältnis
die Stimme der/s Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines
Stellvertreters.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes und Geschäftsführenden
Vorstandes
Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes und des Geschäftsführenden
Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung in allen
Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von
Beschlüssen der Mitgliederversammlung, sofern diese sich nicht an andere
Personen oder Personengruppen des Vereins richten;
c) Vorbereitung des
Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d)
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e) Berufung von
Beiräten, Ausschüssen, Projektgruppen und Arbeitskreisen zur Vorbereitung der
Arbeit des Vorstandes.
(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von
der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden
geleitet werden. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder den 2.
Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(3) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der/des 2. Vorsitzenden.
(4) Der
Vorstand kann in dringlichen Fällen in schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren)
beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung
zustimmen.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl
an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur aktive und passive Mitglieder des Vereins
gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das
Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Unterschreitet die Anzahl der im Vorstand
vertretenden Personen durch das Ausscheiden von Mitgliedern die Zahl von 4
Personen, ist von der Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand zu wählen.
§
12 Mitgliederversammlung und Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) In
der Mitgliederversammlung hat jedes aktive und passive Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des
Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
c) Wahl und Abberufung
der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
und über die Auflösung des Vereins;
e) Vergabe von Aufträgen an den
Vorstand;
f) für Konzeptvorschläge zur Erreichung der Ziele gem. § 2 dieser
Satzung;
g) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes;
h) Genehmigung der Protokolle der Mitgliederversammlung.
(3) Mindestens
einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch die „Fränkischen
Nachrichten“ (Örtliche Tagespresse) veröffentlicht. Die Frist beginnt mit dem
auf die Veröffentlichung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand
fest. Sie wird mit der Veröffentlichung im Clubhaus ausgehängt.
(4) Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt
zu geben. Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der
Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch ein Mitglied des
Geschäftsführenden Vorstands oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes,
wobei in diesem Fall die anwesenden Vorstandsmitglieder die Vorsitzende / den
Vorsitzenden bestimmen, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Leitung der
Versammlung für die Dauer des Wahlganges oder der vorherigen Diskussion einem
Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn
eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die
Mitgliederversammlung ist nach erfolgter ordnungsgemäßer Ladung im Sinne des §
12 Abs. 2 in jedem Falle beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst
Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen "Ja"
bzw. "Nein" lautenden Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit
von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ebenfalls
eine solche von 2/3 erforderlich. Ein Antrag zur Auflösung des Vereins kann nur
in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung gestellt
werden. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand
mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den
beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6)
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von einem der Vorstandsmitglieder
i.S.d. § 9 Abs. 1 ein Protokoll aufzunehmen und von diesem zu unterzeichnen.
§ 15 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt die Kassenprüfer auf zwei
Jahre. Es sind mindestens zwei Kassenprüfer erforderlich. Die Kassenprüfer haben
den Rechnungsabschluss sowie die Belege zu prüfen und darüber der
Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 16 Haftung
Der Verein haftet
gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen und sonstigen
Veranstaltungen eintretenden Unfällen und Diebstahl auf der Tennisanlage und in
den Räumen des Vereins, soweit sie nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt
sind.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 4).
(2) Falls die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Geschäftsführende
Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
nach Begleichung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen des Vereins an
die Stadt Laud-Königshofen, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Diese Satzung wurde im
Rahmen einer Gründungsversammlung am 29.12.2010 einstimmig beschlossen.
Beckstein, den 29.12.2010 Corrado Bordoni, Vorsitzender