Satzung „TC Beckstein 1989“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gründung
(1) Der Verein führt den Namen "TC Beckstein 1989". Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt somit den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lauda-Königshofen, Ortsteil Beckstein.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Unterstützung aller Maßnahmen, die geeignet sind,
a) die Pflege des Tennissports als Breitensport;
b) die Ausbildung der Jugend für den Tennissport;
c) das Image des Tennisvereins in der Öffentlichkeit zu pflegen und weiter zu verbessern.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele entwickelt und fördert der Verein auch
a) die Zusammenarbeit mit Institutionen, Körperschaften und Vereinen mit gleicher Zielsetzung
b) alle Bestrebungen, die das gemeinschaftliche Leben, insbesondere das soziale und kulturelle Leben im Verein weiterentwickeln.
(3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
(4) Der TC Beckstein ist der Nachfolger der Tennisabteilung des SV Winzer Beckstein e.V. Es ist das erklärte Ziel des Vereins, sich sportlich an den SV Winzer Beckstein und anderen Sportvereinen anzubinden und in enger Zusammenarbeit mit diesen den Breitensport in der Stadt Lauda-Königshofen zu verwirklichen.
(5) Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes und des Badischen Tennisverbandes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Leistungen zurück, insbesondere auch nicht etwa eingezahlte Kapitalanteile oder den gemeinen Wert etwa geleisteter Sacheinlagen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Der Verein hat aktive und passive sowie Ehrenmitglieder.
(2) Mitglieder des Vereins können natürliche sowie juristische Personen werden.
(3) Mitglied des Vereins kann jede/r werden, die/der die Aufgaben des Vereins fördern, sich für ihn einsetzen will und sich mit den Zielen und Grundsätzen des Vereins einverstanden erklärt sowie die Satzung billigt und die Vereinsbeiträge entrichtet.
(4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Rechte und Pflichten des Mitglieds entstehen mit der Zahlung des ersten Beitrages.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erworben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht
a) auf Benutzung der Tennisanlagen im Rahmen einer vom Vorstand festgelegten Spielordnung;
b) an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben.
c) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen. Die Antragstellung kann im Rahmen der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich erfolgen. Anträge außerhalb der Mitgliederversammlung sind schriftlich an die 1. Vorsitzende / den 1. Vorsitzenden oder die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer zu richten.
d) Gastspieler einzuführen. Für Gastspieler ist die Benutzung in jedem Fall gebührenpflichtig. Die Gebühren werden mit der Gebührenordnung jährlich festgesetzt.
e) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern nicht Veranstaltungen für einen festgelegten Personenkreis des Vereins veranstaltet werden.
(2) Bei Mitgliedern, die nach zweimaliger Aufforderung die fälligen Beiträge gemäß §7 nicht zahlen, ruhen ihre Rechte.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht
a) die Vereinssatzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes zu beachten;
b) seine Beiträge pünktlich zu entrichten;
c) die Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und zu fördern;
d) das Ansehen des Vereins nach innen und außen zu wahren;
e) die Tennisanlagen sowie das Eigentum des Vereins zu schonen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstandes kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Grober Verstoß gegen die Zielsetzung und Interessen des Vereins, gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, gegen die Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes und Geschäftsführenden Vorstandes;
b) Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins;
c) Grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft;
d) Nichtzahlung der Beiträge gemäß § 7 nach vorheriger zweimaliger Mahnung.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Über den Grund der Ausschließung ist der Rechtsweg nicht zulässig.
Eine Wiederaufnahme des ausgeschlossenen Mitglieds kann vom Vorstand abgelehnt werden.
§ 7 Mitgliederbeiträge
(1) Zur Erreichung der Ziele des Vereins wird von jedem Mitglied ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben.
(2) Die Mitgliederversammlung kann für außerordentliche Maßnahmen Sonderbeiträge beschließen.
(3) Die Beiträge sind Mittel ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung.
(4) Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliederbeiträge und der Sonderbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und durch den Vorstand in einer Gebührenordnung veröffentlicht.
(5) Der Geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
(6) Die Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren ab Beginn eines Geschäftsjahres oder bei Beginn der Mitgliedschaft auf ein Vereinskonto eingezogen.
(7) Bei Mitgliedern, die nach zweimaliger Aufforderung die fälligen Beiträge gemäß § 7 nicht zahlen, können unter den Voraussetzungen des § 6 Ziffer 2 aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(8) Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand mit Geschäftsführenden Vorstand
b) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
§ 9 Vorstand mit Geschäftsführendem Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 bis 8 Mitgliedern. Dem Vorstand gehören an:
a) Vorsitzende/r;
b) 2. Vorsitzende/r;
c) Kassenwart
d) Veranstaltungswart;
e) Sportwart;
f) Schriftführer
(2) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus der/m Vorsitzenden und der/m 2. Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand. Der Verein wird jeweils allein durch die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstand ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Vom Geschäftsführenden Vorstand können weitere Personen (Clubhauswart, Technikwart, Jugendwart, …) in den Vorstand berufen werden. Die berufenen Personen haben Stimmrecht.
(5) Ergibt sich im Vorstand bei Beschlüssen, für die die einfache Mehrheit genügt, Stimmengleichheit, so entscheidet im Innenverhältnis die Stimme der/s Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes und Geschäftsführenden Vorstandes
Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, sofern diese sich nicht an andere Personen oder Personengruppen des Vereins richten;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e) Berufung von Beiräten, Ausschüssen, Projektgruppen und Arbeitskreisen zur Vorbereitung der Arbeit des Vorstandes.
(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet werden. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der/des 2. Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand kann in dringlichen Fällen in schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive und passive Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Unterschreitet die Anzahl der im Vorstand vertretenden Personen durch das Ausscheiden von Mitgliedern die Zahl von 4 Personen, ist von der Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand zu wählen.
§ 12 Mitgliederversammlung und Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive und passive Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Vergabe von Aufträgen an den Vorstand;
f) für Konzeptvorschläge zur Erreichung der Ziele gem. § 2 dieser Satzung;
g) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes;
h) Genehmigung der Protokolle der Mitgliederversammlung.
(3) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch die „Fränkischen Nachrichten“ (Örtliche Tagespresse) veröffentlicht. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie wird mit der Veröffentlichung im Clubhaus ausgehängt.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes, wobei in diesem Fall die anwesenden Vorstandsmitglieder die Vorsitzende / den Vorsitzenden bestimmen, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlganges oder der vorherigen Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nach erfolgter ordnungsgemäßer Ladung im Sinne des § 12 Abs. 2 in jedem Falle beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen "Ja" bzw. "Nein" lautenden Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ebenfalls eine solche von 2/3 erforderlich. Ein Antrag zur Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung gestellt werden. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von einem der Vorstandsmitglieder i.S.d. § 9 Abs. 1 ein Protokoll aufzunehmen und von diesem zu unterzeichnen.
§ 15 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt die Kassenprüfer auf zwei Jahre. Es sind mindestens zwei Kassenprüfer erforderlich. Die Kassenprüfer haben den Rechnungsabschluss sowie die Belege zu prüfen und darüber der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 16 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen und sonstigen Veranstaltungen eintretenden Unfällen und Diebstahl auf der Tennisanlage und in den Räumen des Vereins, soweit sie nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Geschäftsführende Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen des Vereins an die Stadt Laud-Königshofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Diese Satzung wurde im Rahmen einer Gründungsversammlung am 29.12.2010 einstimmig beschlossen.

Beckstein, den 29.12.2010 Corrado Bordoni, Vorsitzender

   
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